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AGB


Allgemeine Geschäftsbedingungen

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1. Geltungsbereich
Für alle vom Auftragnehmer übernommenen Aufträge gelten vorrangig die nachstehenden Geschäftsbedingungen, sowie  ergänzend die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB, Teil B, DIN 1961) in der bei Vertragsabschluss gültigen  Fassung. Die VOB, Teil B, liegt in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers zur Einsicht aus. Die Geschäftsbedingungen  und die VOB, Teil B, haben Vorrang vor abweichenden Einkaufs- oder ähnlichen Bedingungen des Kunden. Bei laufenden Geschäftsbeziehungen bilden sie die Grundlage für alle weiteren Geschäfte.

2. Angebote und Angebotsunterlagen
2.1  Angebote sind für die Dauer von 24 Werktagen ab Datum des Angebots verbindlich, soweit nichts anderes bestimmt  ist.
2.2  Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, sind nur  annähernd maßgebend. Soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
2.3  Alle Eigentums- und Urheberrechte an dem Angebot und sämtlichen Unterlagen dürfen ohne Genehmigung des  Anbieters weder weitergegeben, veröffentlicht oder vervielfältigt noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck  benutzt werden.
2.4  Behördliche oder sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber auf eigene Kosten zu beschaffen. Der  Auftragnehmer hat hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.
2.5  Sämtliche Nebenarbeiten (z.B. Maurer-, Stemm-, Verputz-, Zimmermanns-, Erd-, Elektro-, Malerarbeiten) sind im  Angebot nicht enthalten, sofern sie nicht in Positionen gesondert mit Menge und Preis aufgeführt sind. Falls sie vom  Auftragnehmer ausgeführt werden, sind sie gesondert zu vergüten.
2.6  Gerüste, Strom- und Wasseranschlüsse sind bauseits zu stellen.
2.7  Während der Ausführung der Arbeiten ist für die Aufbewahrung von Baustoffen und Werkzeugen etc. und zum  Aufenthalt für die ausführenden Arbeitnehmer ein verschließbarer Raum bauseitig kostenlos zur Verfügung zu stellen. Leitungen und Einrichtungsgegenstände gehen in die Obhut des Auftraggebers über.
2.8  Montagen, die aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen ausgeführt bzw. wiederholt werden, sind  gesondert zu vergüten.

3. Preise
3.1  Die Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlich festgelegten Mehrwertsteuer, die gesondert auszuweisen ist.
3.2  Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Dauerschuldverhältnissen sowie bei Vereinbarungen, die Liefer-oder  Leistungsfristen von mehr als vier Monaten nach Vertragsabschluss enthalten, Verhandlungen über eine Preisanpassung zu  verlangen, wenn nachstehende Positionen eine Erhöhung erfahren:
Preise für das insgesamt benötigte Material ab Vertragsabschluss oder Lohn-, Lohnnebenkosten durch gesetzliche oder  tarifliche Veränderungen oder die Mehrwertsteuer.
3.3  Für nachträglich verlangte Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für den Auftragnehmer unvorhersehbare  Arbeiten unter erschwerten Bedingungen werden tarifliche Zuschläge oder Zulagen berechnet.
3.4  Für den Fall einer teilweisen oder vollständigen Vertragsauflösung (Vertragskündigung) durch den Auftraggeber ohne wichtigen Grund kann der Auftragnehmer die Rechte nach §8 Nr. 1, Absatz 2 VOB, Teil B oder eine Pauschale in Höhe von zehn Prozent des gekündigten Auftragwertes geltend machen, wobei der Auftraggeber berechtigt ist, den Beweis eines geringeren Schadens zu führen.

4. Zahlung

4.1  Für alle Zahlungen gilt § 16 der VOB, Teil B.
4.2  Die Zahlungen sind ohne jeden Abzug zu leisten, soweit nichts anderes vereinbart ist.
4.3  Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Akzepte oder Kundenwechsel werden nur  erfüllungshalber angenommen: die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen.
Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder wird ein Scheck bzw. ein Wechsel nicht eingelöst, so werden  sämtliche offenstehende Forderungen fällig.
Nach fruchtlosem Ablauf einer vom Auftragnehmer gesetzten Nachfrist von zwölf Werktagen, verbunden mit Kündigungsandrohungen, ist er sodann berechtigt den Vertrag schriftlich zu kündigen und die Arbeiten einzustellen, sowie alle bisher erbrachten Leistungen nach Vertragspreisen abzurechnen und Schadenersatzansprüche zu stellen.

5. Lieferzeit und Montage
5.1  Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so ist mit den Arbeiten unverzüglich nach Auftragsbestätigung, spätestens jedoch zwölf Werktage nach Aufforderung durch den Auftraggeber, zu beginnen, sofern der Auftraggeber die nach Ziffer 2 erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet und eine eventuell vereinbarte Anzahlung beim Auftragnehmer eingegangen ist.
5.2  Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat und schafft er nicht unverzüglich Abhilfe auf Verlangen des Auftragnehmers, so kann dieser bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadensersatz gemäß § 6 Nr. 6 VOB, Teil B verlangen oder dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er den Vertrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist kündigen werde.
Für den Fall der Kündigung steht dem Auftragnehmer neben seinem bis dahin entstandenen Werklohn ein Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendung zu, die er zum Beispiel (neu) für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstandes machen musste.

6. Abnahme und Gefahrübergang
Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über.
Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird, und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat.
Das Objekt ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen.
Im Übrigen gelten die §§ 7 und 12 der VOB, Teil B.

7. Gewährleistung und Schadenersatz

7.1  Die Geltendmachung offensichtlicher Mängel nach Abnahme ist ausgeschlossen. Nicht offensichtliche Mängel sind innerhalb der maßgebenden Gewährleistungsfrist nach § 13 VOB, Teil B, zu rügen.
7.1a   Ausgenommen hiervon sind alle Teile die nicht im Umfang der Herstellung unserer Firma liegen, wie z.B. Kunststoffplatten, Dichtungen, Holzprodukte, Glas, Scheiben usw. (Kaufteile). Diese Teile unterliegen der Gewährleistungsfrist des jeweiligen Herstellers (meistens 2 Jahre).
7.2  Aufrechnungen mit anderen als unbestritten oder rechtskräftig, festgestellten Forderungen sind ohne vorherige Vereinbarung nicht statthaft.
7.3  Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen insbesondere bei Nachbestellungen berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass die Einhaltung von Maßen und Farbtönen ausdrücklich vereinbart worden ist. Technische Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsmäßig, soweit sie keine Wertverschlechterung darstellen.
7.4  Bei Anfall von Schneid-, Schweiß-. Auftau- und/oder Lötarbeiten hat der Auftragnehmer den Auftraggeber auf die damit verbundenen Gefahren hinzuweisen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer auf etwaige Gefahren (z.B. Feuergefährlichkeit in Räumen oder Materialien) aufmerksam zu machen und alle Sicherheitsmaßnahmen (z.B. Stellung von Brandwachen, Feuerlöschmaterial usw.) zu treffen.

7.5  Über das Vorstehende hinausgehende Ansprüche insbesondere auf Schadenersatz, Vertragsstrafen oder entgangenen Gewinn sind ausgeschlossen, es sei denn, sie berufen auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Auftragnehmers oder seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.
Schadensersatzansprüche nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ProdHaftG) bleiben unberührt.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1  Gelieferte Gegenstände (Vorbehaltsgegenstände) bleiben bis zur  vollständigen Erfüllung sämtlicher Ansprüche Eigentum des Auftragnehmers.
8.2  Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Vorbehaltsgegenstände beim Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
8.3  Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an den Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab.
8.4  Werden die Vorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung mit allen Nebenrechten, einschl. der Einräumung einer Sicherheitshypothek, an den Auftragnehmer ab.
8.5  Werden Vorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.
Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten seine Forderungen nicht nur vorübergehend um insgesamt mehr als zehn Prozent, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers zur entsprechenden Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
8.6  Erfüllt der Auftraggeber seine Verpflichtungen gegenüber dem Auftragnehmer nicht oder nicht pünktlich oder wirkt er in unzulässiger Weise auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände ein, so kann der Auftragnehmer unbeschadet des ihm zustehenden Anspruchs auf Erfüllung des Vertrages die Gegenstände herausverlangen, sofern eine dem Auftraggeber zur Erfüllung seiner Verpflichtung gesetzte angemessene Frist erfolglos verstrichen ist. Hat der Auftraggeber den Vertrag erfüllt, so hat der Auftragnehmer die Gegenstände zurückzugeben. Die vorstehende Regelung gilt nicht für Abzahlungsgeschäfte.

9. Gerichtsstand

Sind beide Vertragsparteien Vollkaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers.

10. Rechtsgültigkeit

Sind einzelne der vorgenannten Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.


 
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